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Ehrenkodex zur Prävention sexualisierter Gewalt

  1. Grundsatz der Aufmerksamkeit
    1. Jedes Vereinsmitglied hat auf Anzeichen sexualisierter Gewalt zu achten und bei einem begründeten Verdacht den Vorstand zu informieren.
    2. Die Aufmerksamkeit richtet sich sowohl auf Trainer/innen als auch auf Betreuende, Eltern und Teilnehmende.
    3. Niemand wird unter Generalverdacht gestellt. Ein Verdacht besteht erst dann, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
    4. Vorsätzlich falsche Anschuldigungen, sind unbedingt zu unterlassen.
       
  2. Grundsatz der Handlungspflicht
    1. Wird einem Vereinsmitglied ein Umstand bekannt, der ein Tätigwerden notwendig macht, so hat dieses den Vorstand zu informieren, um weitere Maßnahmen möglich zu machen.
    2. Der Vorstand hat eine Sondersitzung unter Ausschluss des mutmaßlich Verdächtigen abzuhalten und über weitere Maßnahmen zu beraten.
    3. Der Vorstand hat die/den mutmaßlich Betroffene/n anzuhören und aus den vorhandenen Fakten zu prüfen, ob der geschilderte Umstand grundsätzlich möglich ist.
    4. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Straftat, oder ist dies nicht klar, müssen die Fakten protokollarisch gesammelt und an die dafür zuständigen Stellen auf Landesebene weitergegeben werden.
       
  3. Digitale Kommunikation
    1. Individuelle Kommunikation zwischen einzelnen Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen über digitale Medien (WhatsApp, SMS, u.ä.) sollte sich auf ein notwendiges Minimum und auf rein DLRG-spezifische Themen und damit verbundene Tätigkeiten beschränken.
       
  4. Duschen und Umkleiden
    1. Duschen und Umkleiden sind während der Benutzung durch Kinder und Jugendliche von Trainer/innen, Betreuenden und Eltern nicht zu betreten.
    2. Wenn aus zeitlichen Gründen Trainer/innen und Teilnehmende zusammen duschen müssen, haben alle in Badebekleidung zu duschen.
    3. Ist das Betreten aus anderen Gründen notwendig, so gilt Absatz 1 nicht. In diesem Falle dürfen nach Möglichkeit gleichgeschlechtliche Personen nach einer Ankündigung die Duschen betreten. Hierzu sollten sie, insofern möglich, zu zweit sein, um das vier-Augen-Prinzip zu wahren.
    4. Bei Wettkämpfen, Wachdiensten und allen anderen gemeinsamen sportlichen und außersportlichen Unternehmungen sind diese Maßnahmen den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen.
       
  5. Fotos und Videos
    1. Das Erstellen fotografischer und videografischer Aufnahmen im Bereich der Duschen und Umkleiden ist untersagt.
    2. Während des Trainings und Wettkampfveranstaltungen ist es nur beauftragten Personen gestattet, Fotos und Videos zu machen.
    3. Die Benutzung von Handys und anderer zur Aufnahme von Bild und Ton geeigneter Geräte ist grundsätzlich auf ein Minimum zu beschränken.
    4. Bei Missachtung der Regelung sind die Aufnahmen den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu zeigen, welche über weitere Maßnahmen zu entscheiden haben.
    5. Weigert sich die betroffene Person, die Aufnahmen zu zeigen, wird bei einem entsprechenden Verdacht die Polizei hinzugezogen.
       
  6. Anwesenheitslisten
    1. Während des Trainings werden Anwesenheitslisten über Trainer/innen und Teilnehmende geführt.
    2. Ist nur ein/e Trainer/in anwesend, so ist eine weitere volljährige Person als Aufsichtsperson aufzuführen.
       
  7. Körperkontakt
    1. Übungen, bei denen Körperkontakt notwendig ist, sollten soweit als möglich gleichgeschlechtlich durchgeführt werden.
    2. Ist eine gleichgeschlechtliche Durchführung entsprechender Übungen nicht möglich, so können sie mit Zustimmung der Teilnehmenden auch geschlechterübergreifend durchgeführt werden.
    3. Gleiches gilt für die Vorführung bestimmter Techniken von Trainer/innen an und für Teilnehmende.
    4. Grundsätzlich sollte Körperkontakt zwischen jeglichen Personen verhältnismäßig und vernünftig sein und Grenzen achten. Bereiche wie die Brust, der Intimbereich und ähnliche sensible Stellen sind dabei zu meiden.
       
  8. Einzeltraining
    1. Einzeltrainings sind grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Vorstand zulässig.
    2. Wenn Einzeltraining durch den Vorstand genehmigt wurde, haben auch hier zwei erwachsene Aufsichtspersonen anwesend zu sein, um das vier-Augen-Prinzip zu wahren.

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